Suchen
Oberfinanzdirektion Hannover - S 2319 - 196 - StO 222 S 2319- 485 - StH 223

Auswertung der von den Grunderwerbsteuerstellen übersandten Veräußerungs- und Kontrollmitteilungen

1. Übersendung von Veräußerungs- und Kontrollmitteilungen

Die Grunderwerbsteuerstellen fügen den Veräußerungsmitteilungen für die Wohnsitzfinanzämter des Veräußerers und des Erwerbers den Vordruck ,,GrESt 19A'' bzw. ,,GrESt 19B'' (Kontrollmitteilung) sowie eine Ablichtung des Grundstückskaufvertrages bei, wenn

- der Kaufpreis für mehr als ein Jahr zinslos oder gegen Zinsen gestundet worden ist

oder

- im Vertrag Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist

oder

- es sich um Grundstücksverkäufe ausländischer Briefkastengesellschaften handelt.

Veräußerungs- und Kontrollmitteilungen (Mitteilungen) für Verträge, in denen Umsatzsteuer offen ausgewiesen worden ist oder an denen ausländischen Briefkastengesellschaften beteiligt sind, werden stets an die Wohnsitzfinanzämter des Veräußerers und des Erwerbers weitergeleitet.

In den übrigen Fällen unterblieb eine Weiterleitung, wenn die Mitteilungen in dem Veranlagungs- oder dem Arbeitnehmerbereich nur geringe steuerliche Bedeutung haben. Wegen der Einzelheiten Hinweis auf GrESt-Kartei Anhang B Karte 4.

2. Bearbeitung der Veräußerungsmitteilungen in der Veranlagungsverwaltungsstelle

Alle Mitteilungen werden zunächst der Veranlagungsverwaltungsstelle (VVSt) zugeleitet.

Diese hat in jedem Fall die StNr. des Veräußerers/Erwerbers durch Namenabfrage zu ermitteln und sie auf der Mitteilung zu vermerken. Veräußerungsmitteilungen über land- und forstwirtschaftliches Vermögen sind sodann dem für die Veranlagung der Land- und Forstwirte zuständigen Amtsprüfer zur Auswertung zuzuleiten.

Für die verbleibenden Veräußerungsmitteilungen für Veräußerer - geführte wie nicht geführte - hat die VVSt zusätzlich eine Namen- und Bestandsabfrage Bewertung durchzuführen, wenn der Preis für den Veräußerer bei unbebauten Grundstücken 50.000 EUR und bei bebauten Grundstücken 125.000 EUR übersteigt. Ergibt sich durch die Namen- und Bestandsabfrage Bewertung, dass dem Veräußerer das Grundstück innerhalb des Zehnjahreszeitraumes oder noch gar nicht zugerechnet worden ist, so ist also das Ergebnis auf diesen Veräußerungsmitteilungen formlos zu vermerken ,,§ 23 EStG prüfen''. Der Ausdruck ,,Namen-und Bestandsabfrage Bewertung'' ist der Veräußerungsmitteilung beizufügen.

Mitteilungen von steuerlich im Arbeitnehmerbereich (ANB) geführten Veräußerern sind diesem zuzuleiten, wenn der Hinweis ,,§ 23 EStG prüfen'' vermerkt worden ist. Im Übrigen sind Mitteilungen für Erwerber/Veräußerer an den ANB weiterzuleiten, wenn der Kaufpreis jeweils 250.000 EUR übersteigt.

Sind Mitteilungen weder an den ANB weiterzuleiten noch vom zuständigen Amtsprüfer oder der VVST weiterzuwerten, so sind sie sofort zur Sammlung in der VVSt nach Tz. 6 zu nehmen.

3. Auswertung der Mitteilungen im allgemeinen Veranlagungsbereich

3.1 Sofort auszuwertende Mitteilungen

Mitteilungen für Veräußerer, denen ein Kaufpreis von mehr als 500.000 EUR zugrundeliegt, und über Verträge mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer sowie bei Grundstücksverkäufen durch ausländische Briefkastengesellschaften gehen dem Leiter der VVSt gesondert in einem gelben Weiser zu (GrESt-Kartei Anhang B Karte 4 Tz. 4). Sie sind unabhängig davon, ob die Beteiligten im allgemeinen Veranlagungsbereich oder im ANB geführt werden, umgehend an den nach der im Finanzamt bestehenden Aufgabenverteilung zuständigen Amtsprüfer - soweit der Kaufpreis 500.000 EUR übersteigt über den Sachgebietsleiter - weiterzuleiten und sofort entsprechend den Verfügungen auf den Rückseiten der Mitteilungen auszuwerten. Soweit für die im ANB geführten Steuerpflichtigen Unterlagen vorliegen, sind diese stets hinzuzuziehen. Bei Mitteilungen mit einem Kaufpreis von mehr als 500.000 EUR ist insbesondere die Auswirkung auf die Bemessung der Vorauszahlungen zu prüfen.

3.2 Übrige Mitteilungen

Die übrigen Mitteilungen der allgemeinen Veranlagungsbereich geführten Veräußerer/Erwerber sind zunächst in der ESt-Akte vorne abzulegen und dann bei der Veranlagung für das betreffende Kalenderjahr auszuwerten. Dabei hat der Amtsprüfer in den Fällen, in denen die VVSt ,,§ 23 EStG prüfen'' vermerkt hat, den Sachverhalt weiter aufzuklären und den Veräußerer mit der Vorlage ESt_16_Grundstücksverkauf anzuschreiben.

Nach Auswertung sind die Unterlagen zu den Steuerakten zu nehmen.

4. Auswertung der Mitteilungen im ANB

Die dem ANB zugeleiteten Mitteilungen für steuerlich geführte Veräußerer mit einem Vermerk hinsichtlich § 23 EStG sind umgehend von dem nach der im Finanzamt bestehenden Aufteilung zuständigen Feststeller zu überprüfen. Insbesondere ist zu prüfen, ob Vorauszahlungen festzusetzen sind oder eine Veranlagung durchzuführen ist. Dabei ist der Veräußerer mit der Vorlage ESt_16_Grundstücksverkauf anzuschreiben.

Die übrigen Mitteilungen sind bei der Veranlagung für das betreffende Kalenderjahr auszuwerten.

Nach Auswertung sind alle Unterlagen zu den Steuerakten bzw. Vorgängen zu nehmen.

Einzelheiten zur Behandlung der im ANB eingehenden Mitteilungen sind in Tz. 2.10 der DA ANB und meiner Verfügung vom - S 2319 - 196 StO 222/S 2319 485 - StH 223 - geregelt.

Unabhängig von der Prüfung nach § 23 EStG hat der für die Auswertung der Mitteilung zuständige Feststeller zu ermitteln, ob für den Veräußerer eine Eigenheimzulage festgesetzt war. Ist dies der Fall, so ist die Eigenheimzulagenfestsetzung zu überprüfen.

5. Auswertung der Mitteilungen steuerlich nicht geführter Veräußerer/Erwerber

Ergibt sich in einem nicht geführten Fall durch die Namen- und Bestandsabfrage Bewertung ein Hinweis auf § 23 EStG oder übersteigt der in der Mitteilung enthaltene Kaufpreis 250.000 EUR oder bei der Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen 1,25 EUR/qm, so ist zu prüfen, ob der Veräußerer/Erwerber zu veranlagen ist.

Für die Prüfung sind die Vorlagen ESt_15_Grundstückskauf und ESt_16_Grundstücksverkauf zu verwenden.

Die VVSt/der für die Veranlagung der Land- und Forstwirte zuständige Amtsprüfer sendet dem in Betracht kommenden Veräußerer/Erwerber die Fragebogen zu und überwacht ihren Eingang. Nach Eingang sind sie mit der Mitteilung dem zuständigen Amtsprüfer zuzuleiten. Dieser wertet den Fragebogen entsprechend der Verfügung auf der Rückseite der Mitteilung aus. Insbesondere hat er zu prüfen, ob für das betreffende Kalenderjahr, für die Zukunft oder die Vorjahre eine Veranlagung zur Einkommensteuer in Betracht kommt.

Veräußerungen über land- und forstwirtschaftliches Vermögen sind insbesondere darauf hin zu prüfen, ob es sich bei den Flächen um Betriebsvermögen handelt.

Bei der Veräußerung mehrerer Grundstücke, für die jeweils ein Kaufpreis unter 250.000 EUR erzielt wurde, ist zu prüfen, ob sich weitere steuerliche Auswirkungen ergeben (z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen).

6. Ablage und Aufbewahrung der Mitteilungen

In den Fällen, in denen

- Mitteilungen nach Tz. 2 nicht an den ANB weiterzuleiten sind oder

- die Auswertung nach Tz. 5 ohne steuerliches Ergebnis geblieben ist,

sind die Mitteilungen in der VVSt (Veräußerungsmitteilungen über land- und forstwirtschaftliches Vermögen in der Sammlung der nicht geführten Land- und Forstwirte) alphabetisch geordnet abzulegen. Bei der Ablage der Mitteilungen für den Veräußerer ist in jedem Fall festzustellen, ob für ihn weitere Mitteilungen vorliegen und sich aufgrund dieser Mitteilungen Anhaltspunkte für einen gewerblichen Grundstückshandel ergeben (GewSt-Kartei § 2 GewStG Fach 5 Karte 7). Ggf. sind die betreffenden Mitteilungen dem Amtsprüfer zur Auswertung zuzuleiten.

7. Abweichende Verfahrensabläufe

Sofern es die besonderen Verhältnisse des Finanzamts erfordern, kann durch Amtsverfügung ein anderer Verfahrensablauf bestimmt werden. Dabei kann insbesondere mit der Grunderwerbsteuerstelle vereinbart werden, dass ggf. vorübergehend auch Veräußerungsmitteilungen für den Veräußerer unbebauter Grundstücke mit einem Veräußerungspreis nicht über 50.000 EUR und Veräußerungsmitteln für den Veräußerer bebaute Grundstücke mit einem Veräußerungspreis nicht über 125.000 EUR an die VVSt weitergeleitet werden können, soweit dies die Arbeitslage des Finanzamts zulässt.

Oberfinanzdirektion Hannover v. - S 2319 - 196 - StO 222S 2319- 485 - StH 223

Fundstelle(n):
NWB EN 964/2002
TAAAA-77559