Photovoltaikanlage auf dem eigenen Haus grundsätzlich keine Liebhaberei
Leitsatz
1. Bei dem Betrieb einer Photovoltaikanlage spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sie in der Absicht der Gewinnerzielung
betrieben wird; das gilt auch dann, wenn infolge eines hohen Kaufpreises für die hochwertige Anlage, der auf eine Nutzungsdauer
von 20 Jahren vorgenommenen AfA und infolge der im Anschaffungsjahr 2013 vergleichsweise niedrigen Einspeisevergütung in den
ersten Jahren fast durchgehende Verluste erzielt werden, wenn der erzeugte Strom überwiegend zur Deckung des privaten Strombedarfs
genutzt wird und wenn sich der Steuerpflichtige vor dem Kauf auf die Renditeangaben der Hersteller von PV-Anlagen verlassen
und kein schlüssiges betriebswirtschaftliches Konzept für die künftigen Erträge erstellt hat.
2. Das Finanzamt hat die zunächst beim BFH eingelegte Revision, Az beim BFH X R 32/19 wieder zurückgenommen, das FG-Urteil
ist damit rechtskräftig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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