OFD Frankfurt/Main, - S 2253

Zurechnung von Einnahmen und Werbungskosten bei Grundstücksgemeinschaften

1. Grundsätze

Einnahmen und Werbungskosten sind den Miteigentümern grundsätzlich nach dem Verhältnis der nach bürgerlichem Recht anzusetzenden Anteile zuzurechnen. Ausnahmen hiervon sind nur möglich, wenn die Miteigentümer abweichende Vereinbarungen getroffen haben, die bürgerlich-rechtlich wirksam sind und für die wirtschaftlich vernünftige Gründe vorliegen, die grundstücksbezogen sind (R 164 Abs. 1 EStR 1999).

2. Eigennutzung durch Miteigentümer

2.1. Werden einem Miteigentümer (oder dessen Ehegatten) Räumlichkeiten von einem oder mehreren Miteigentümern entgeltlich überlassen, so ist das Mietverhältnis steuerlich nicht anzuerkennen, soweit die überlassene Fläche seinem Miteigentumsanteil entspricht (R 164 Abs. 2 EStR 1999). Insoweit bleiben Einnahmen und Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz.

2.2. Übersteigt die überlassene Fläche den Miteigentumsanteil und erfolgt die Überlassung entgeltlich, so ist hinsichtlich des übersteigenden Teils das Mietverhältnis auch steuerlich anzuerkennen (R 164 Abs. 2 EStR 1999). Einnahmen inkl. Umlagen sowie Werbungskosten sind in die Ermittlung der Einkünfte und einheitlich und gesondert festzustellen. Die Zurechnung dieser Einkünfte erfolgt bei den überlassenden Miteigentümern jeweils im Verhältnis des Miteigentumsanteils zur Summe der Anteile der betroffenen Mitunternehmer.

2.3 Übersteigt die überlassene Fläche den Miteigentumsanteil und erfolgt die Überlassung unentgeltlich, so ist zu prüfen, ob aus privaten Erwägungen insoweit keine Einnahmeerzielungsabsicht besteht. Ist dies der Fall, so ist insoweit auch der Werbungskostenabzug ausgeschlossen ().

2.4. Erfolgt parallel zur Eigennutzung von Räumen durch Miteigentümer auch eine Fremdvermietung, so liegt hinsichtlich der Fremdvermietung Einkünfteerzielung durch alle Miteigentümer vor und zwar unabhängig von der Eigennutzung durch Miteigentümer. Die insoweit erzielten Einkünfte sind auf alle Miteigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil zu verteilen (BFH-Urteil v, , BStBl 1999 II S. 360) und einheitlich und gesondert festzustellen.

3. Abweichende Verteilung von Werbungskosten

3.1. Aufwendungen, die wirtschaftlich durch eine Beteiligung des Miteigentümers an der Gemeinschaft verursacht sind und in dessen eigenem originären Interesse getätigt werden, z. B. Finanzierungskosten für den Erwerb der Beteiligung, finden keinen Eingang in die Einkünfteermittlung der Gemeinschaft. Sie sind im Rahmen der Verteilung des festzustellenden Ergebnisses als Sonderwerbungskosten allein dem betreffenden Miteigentümer zuzurechnen.

3.2. Aufwendungen, die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft als solche betreffen bzw. durch diese veranlasst sind, stellen keine Sonderwerbungskosten dar, sondern sind in die Einkünfteermittlung der Gemeinschaft einzubeziehen und entsprechend dem Miteigentumsanteil anteilig sämtlichen Miteigentümern zuzurechnen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Aufwendungen von einem Miteigentümer aus Eigenmitteln beglichen wurden.

3.3 Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur in folgenden Fällen in Betracht:

3.3.1. Es wurde vorab eine Vereinbarung über eine vom Miteigentumsanteil abweichende Zurechnung von Aufwendungen getroffen. Hierbei ist zu beachten, dass eine abweichende Vereinbarung keine Einkommensverwendung darstellen darf sondern, grundstücksbezogen sein muss, unter nahen Angehörigen muss die Vereinbarung zudem einem Fremdvergleich standhalten.

3.3.2 Dem leistenden Miteigentümer ist im Zeitpunkt der Zahlung bereits bekannt, dass der/die andere(n) Miteigentümer vermögenslos und zahlungsunfähig ist/sind. In diesem Fall weiss der zahlende Miteigentümer, dass sein gegen den/die anderen Miteigentümer entstehender zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch ins Leere geht ( EFG 2001 S. 1606).

OFD Frankfurt/Main, v. - S 2253

Fundstelle(n):
NWB EN 629/2002
LAAAA-77553