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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 10 | Gewerbesteuer: Fotovoltaikanlage gefährdet erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen

Bei dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage handelt es sich – bei Gewinnerzielungsabsicht – um eine gewerbliche Tätigkeit. Diese schließt bei Grundstücksunternehmen die Anwendung der erweiterten Kürzung auch in den Fällen aus, in denen die Einnahmen lediglich von untergeordneter Bedeutung sind. Ebenfalls schädlich für die erweiterte Kürzung ist die Auslagerung der Fotovoltaikanlage auf ein Tochterunternehmen. Unschädlich ist hingegen die Auslagerung auf eine Schwestergesellschaft.

Eine aktuelle Verfügung des Landesamts für Steuern aus Niedersachsen zur Gewerbesteuer gibt einmal mehr Anlass darauf hinzuweisen: Sobald gewerbliche Grundstücksunternehmen über die reine Grundstücksverwaltung hinaus Tätigkeiten ausüben, die kein zwingender Bestandteil einer wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksverwaltung sind, kommen sie nicht mehr in den Genuss der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG. Dies gilt selbst dann, wenn die Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist. Eine Geringfügigkeitsgrenze gibt es nicht.

Die erweiterte Kürzung stellt eine Sondervorschrift dar, deren Anwendung die ausschließliche Betätigung der Gewerbetreibenden in Form der Verwaltung oder Nutzung eigene...

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