OFD Frankfurt am Main - S 7423

Steuerbefreiung für Anlagegold

1. Durch Artikel 9 Nr. 13 des Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz 1999) vom (BStBl 2000 I S. 13) ist § 25 c UStG - Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold - neu in das UStG eingefügt und § 4 Nr. 8 Buchstabe k UStG - Steuerbefreiung für Goldumsätze - aufgehoben worden.

Nach dem bewirkte Umsätze mit Anlagegold und die Vermittlung der Lieferung von Anlagegold sind daher nach § 25 c UStG steuerfrei. Zur Anwendung des § 25 c UStG gelten die Grundsätze des (BStBl 2000 I S. 456).

Für vor dem bewirkte Goldumsätze gelten die Grundsätze der (BStBl 1993 I S. 1008) und vom - IV C 4 - S 7160 - 118/94 (BStBl 1994 I S. 534).

2. Goldmünzen zählen nur dann zum Anlagegold, wenn sie die in § 25 c Abs. 2 Nr. 2 UStG genannten Bedingungen erfüllen. Welche Goldmünzen als steuerbefreites Anlagegold gelten, wird in einer jährlich neu aufgelegten Liste der EG-Kommission verzeichnet und in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften (ABl. EG) veröffentlicht:

- Liste für 2000 im ABl. EG 1999 Nr. C 342 S. 13,

- Liste für 2001 im ABl. EG 2000 Nr. C 321 S. 2,

- Liste für 2002 im ABl. EG 2001 Nr. C 302 S. 12.

Die in dieser jeweiligen Liste aufgeführten Münzen gelten während des gesamten Kalenderjahres, für die das Verzeichnis gilt, als Anlagegold. Angaben aus den Listen können bei Bedarf angefordert werden.

Einem Unternehmer ist es unbenommen, die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Umsätzen mit Goldmünzen, die nicht in der Liste enthalten sind, im Einzelfall in geeigneter Form nachzuweisen.

3. Im Laufe des Jahres 2001 wurde von der Deutschen Bundesbank eine 1-DM-Goldmünze herausgegeben. Diese Münze kann in das Verzeichnis der Europäischen Kommission für das Jahr 2002 nicht aufgenommen werden, da sie am beurteilungsrelevanten Stichtag () noch nicht im Handel war. Für die Jahre 2001 und 2002 ist somit im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Behandlung dieser Goldmünze als Anlagegold im Sinne des § 25 c UStG erfüllt sind.

Goldmünzen sind nach § 25 c Abs. 2 Nr. 2 UStG nur dann Anlagegold, wenn sie einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen, nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehaltes um nicht mehr als 80 vom Hundert übersteigt.

Ich weise darauf hin, dass bei der Bestimmung des üblicherweise vereinnahmten Verkaufspreises nicht auf die Umsätze des einzelnen Unternehmers, sondern auf den aktuellen Marktpreis abzustellen ist.

Die Rdvfg. vom - S 7423 A - 1 - St I 22 - ist durch diese Rdvfg. überholt.

OFD Frankfurt am Main v. - S 7423

Fundstelle(n):
NWB EN 440/2002
YAAAA-77540