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Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen: Entwurf eines BMF-Anwendungsschreibens (Teil 2)
Nachdem in Teil 1 der zweiteiligen Beitragsreihe Neuerungen des aktualisierten Entwurfs eines Anwendungsschreibens des BMF mit Stand v. zu den Mitteilungspflichten (§§ 138d ff. AO) bei den sachlichen Anwendungsvoraussetzungen gegenüber dem ersten Diskussionsentwurf v. , der vielen Rechtsanwendern als Orientierung diente, erläutert wurden, werden in Teil 2 die Neuerungen bei den persönlichen und zeitlichen Anwendungsvoraussetzungen näher beleuchtet.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Neuerungen bei den persönlichen Anwendungsvoraussetzungen
[i]Begründung der Intermediär-EigenschaftIst eine Person im Rahmen des Vorbereitungs- oder Umsetzungsprozesses einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung in nichtsteuerlichen Fragen beratend tätig, z. B. in arbeits-, gesellschafts- oder kapitalmarktrechtlichen Fragen, wird dadurch die Intermediär-Eigenschaft nicht begründet. Auch das Aufzeigen verschiedener steuerlicher Handlungsoptionen in einem Beratungsgespräch löst für sich allein die Mitteilungspflicht nicht aus. Die Mitteilungspflicht wird nicht ausgelöst durch eine bloße Vortragstätigkeit, durch das Verfassen von steuerlichen Fachartikeln sowie durch das Erstellen von steuerlichen ...