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Umsatzsteuer | Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Organschaft
Bei einer Organschaft bezieht der Organträger die Eingangsleistung, so dass es für § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. mit Abs. 2 Nr. 4 UStG auf die Außenumsätze des Organkreises ankommt (Bezug: § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 13b UStG).
(1) Nach § 13b Abs. 2 Satz 2 i. V. mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG 2005 (ab : § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. mit Abs. 2 Nr. 4 UStG) ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner für Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, wenn er ein Unternehmer ist, der diese Leistungen erbringt. Der , NWB PAAAE-50006 (BStBl 2014 II S. 128), entschieden, dass § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 entgegen der Verwaltungsauffassung (damals in Abschnitt 182a Abs. 11 UStR 2005) einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellun...