Online-Nachricht - Dienstag, 17.11.2020

DBA | Besteuerungsrecht für Schenkungen mit Auslandsbezug (FG)

Hat ein Schenker seinen Wohnsitz in Deutschland und Schweden, kommt es für die Schenkungsteuer auf seinen Lebensmittelpunkt an – auch dann, wenn Schweden zum Zeitpunkt der Schenkung die Schenkungsteuer bereits abgeschafft hat (, 7 K 2778/18 und 7 K 2779/18; Revisionen anhängig, BFH-Az. II R 28/20, II R 29/20 und II R 27/20).

Sachverhalt: Die Kläger der drei genannten Verfahren sind Geschwister. Ihr Vater hatte jedem von ihnen 2005 Anteile an einer schwedischen Aktiengesellschaft geschenkt. Der Vater als Schenker hatte im Zeitpunkt der Schenkung einen Wohnsitz in Deutschland und in Schweden und seinen Lebensmittelpunkt in Schweden. Die Beschenkten waren nicht im Inland ansässig. Das beklagte Finanzamt setzte gegen alle drei Beschenkten Schenkungsteuer fest. Der Vater habe einen Wohnsitz im Inland und mit der Abschaffung der Schenkungsteuer in Schweden zu Beginn des Jahres 2005 stehe Deutschland das Besteuerungsrecht zu. Nach den Beschenkten stehe Schweden das Besteuerungsrecht zu. Dort sei der Vater infolge seines Lebensmittelpunkts ansässig.

Das FG hob die Schenkungsteuerbescheide auf:

  • Das Besteuerungsrecht steht Schweden zu, auch wenn im Zeitpunkt der Schenkung die Schenkungsteuer in Schweden abgeschafft gewesen ist.

  • In Deutschland besteht zwar eine unbeschränkte Steuerpflicht, da der Schenker im Inland einen Wohnsitz hat. Doch nach dem DBA Schweden, das die Erbschaft-, Schenkung-, Einkommen- und Vermögensteuer umfasst und nicht gekündigt oder geändert worden ist, ist die Ansässigkeit der an der Schenkung beteiligten Personen entscheidend.

  • Ist der Schenker in beiden Vertragsstaaten ansässig und verfügt er in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, ist dessen Mittelpunkt der Lebensinteressen zum Zeitpunkt der Schenkung maßgebend.

  • Vorliegend hat der Schenker zum Zeitpunkt der Schenkung seinen Lebensmittelpunkt in Schweden gehabt.

  • Eine besondere Zuweisung des Besteuerungsrechts für Deutschland ergibt sich aus dem DBA nicht, da es sich bei den geschenkten Gesellschaftsanteilen weder um unbewegliches Vermögen noch um bewegliches Betriebsvermögen eines in Deutschland belegenen Unternehmensteils gehandelt hat.

  • Auch nach der Abschaffung der Schenkungsteuer in Schweden sind nach Wortlaut und Systematik des Abkommens die Ansässigkeit bzw. der Lebensmitteilpunkt für die Verteilung des Steuersubstrats maßgebend.

  • Es kommt nicht darauf an, ob der andere Vertragsstaat Schenkungsteuer festsetzt. Dies gilt auch dann, wenn dadurch die Schenkung -wie in den Streitfällen- unversteuert bleibt. Jedem Vertragsstaat steht es frei, ob und wie er von seinem Besteuerungsrecht Gebrauch macht. Eine sog. Rückfallklausel gibt es nicht.

Quelle; FG Baden-Württemberg, Newsletter v. (il)

Fundstelle(n):
SAAAH-63809