Online-Nachricht - Montag, 16.11.2020

Grunderwerbsteuer | Grunderwerbsteuerfreier Erwerb vom Miterben (FG)

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG greift auch dann ein, wenn Miterben zunächst die Bildung von Bruchteilseigentum und in einem zweiten Schritt die Übertragung auf einen Miterben vereinbaren, wenn dieser unmittelbar Alleineigentümer wird ( GrE).

Sachverhalt: Die Klägerin war zusammen mit ihrer Schwester Miterbin ihrer Eltern. Zur Erbengemeinschaft gehörte ein Grundstück. Im Rahmen eines notariellen Vertrags vereinbarten die Schwestern die Aufhebung der Erbengemeinschaft und die Umwandlung des Gesamthandseigentums in Bruchteilseigentum. Sodann sollte die Klägerin den hälftigen Grundstücksanteil ihrer Schwester für 31.500 € erwerben. In Umsetzung dieses Vertrags wurde die Klägerin unmittelbar als Alleineigentümerin in das Grundbuch eingetragen.

Das FA setzte gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer i. H. von 2.047 € (6,5% von 31.500 €) fest. Die für die Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften geltende Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG greife nur für den Erwerb des Bruchteilseigentums von der Erbengemeinschaft, nicht aber für den gesondert zu beurteilenden Erwerb des Miteigentumsanteils von der Schwester ein.

Das Gericht war anderer Auffassung:

  • Entgegen der Auffassung des Finanzamts sei § 3 Nr. 3 EStG für den gesamten Vorgang einschlägig. Die Klägerin habe den Grundstücksanteil zur Teilung des Nachlasses von der Erbengemeinschaft erworben.

  • Die Steuerbefreiung greift zwar nicht ein, wenn das Gesamthandseigentum in Bruchteilseigentum umgewandelt und später der Miteigentumsanteil übertragen wird. Vorliegend ist jedoch tatsächlich kein Bruchteilseigentum an dem Grundstück gebildet worden. Hierfür wären zunächst eine Auflassung und eine Eintragung beider Schwestern als Miteigentümerin in das Grundbuch erforderlich gewesen.

  • Da die Klägerin ohne Zwischenschritt als Alleineigentümerin ins Grundbuch eingetragen wurde, hat es bis zu diesem Zeitpunkt noch im Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft gestanden.

  • An dieser Beurteilung ändert auch der vom FA zutreffend beurteilte Umstand nichts, dass durch die notarielle Vereinbarung zwei Erwerbsvorgänge verwirklicht wurden. Diese beiden Vorgänge sind im Rahmen einer Gesamtvereinbarung zu beurteilen und daher insgesamt steuerfrei. Da davon auszugehen ist, dass der eine Teil des Rechtsgeschäfts nicht ohne den anderen vorgenommen worden wäre, liegt ein einheitlicher Vertrag vor.

Hinweis

Der Volltext des Urteils ist in der Rechtsprechungsdatenbank NRW veröffentlicht. Eine Aufnahme des Volltextes in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Münster Newsletter v. (JT)

Fundstelle(n):
NWB BAAAH-63696