teleologische Reduktion des § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG in Fällen ohne Gewinnverlagerung aus dem betrieblichen in den privaten
Bereich
eine Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibung ist nicht als Wertpapier im Sinne des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG anzusehen
Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bei Erwerb gegenläufiger Anleihen
Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
Leitsatz
Eine teleologische Reduktion des § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG dergestalt, dass die Norm in Fällen nicht zur Anwendung kommt, in
denen durch die Veräußerung einer Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG an eine Kapitalgesellschaft,
an der der Steuerpflichtige zu mindestens 10 % beteiligt ist, ein Verlust entsteht, eine Gewinnverlagerung aus dem betrieblichen
in den privaten Bereich jedoch nicht gegeben ist, ist nicht gerechtfertigt.
Der Anwendung des § 42 Abs. 2 AO steht in Fällen der Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG§
42 Abs. 1 Satz 2 AO entgegen. Die Abschirmwirkung des § 42 Abs. 1 Satz 2 AO entfällt nicht unter dem Blickwinkel, dass in
der Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG ein Missbrauch einer Missbrauchsvorschrift in Fällen
zu sehen sein kann, in denen gezielt der Verlustausgleich mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ermöglicht werden soll.
Werden Anleihen in Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen gewandelt, findet § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG keine Anwendung, da
Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen nicht als Wertpapiere im Sinne des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG zu qualifizieren sind.
Das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht ist bei jeder Kapitalanlage getrennt zu beurteilen; dies gilt auch für den Erwerb
gegenläufiger, sich gegenseitig jedoch nicht bedingender Anleihen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EStB 2021 S. 176 Nr. 4 ErbStB 2021 S. 47 Nr. 2 KÖSDI 2021 S. 22097 Nr. 2 UAAAH-63681
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