Online-Nachricht - Freitag, 13.11.2020

Umsatzsteuer | Begünstigung von Theateraufführungen (BMF)

Das Bundesministerium für Finanzen hat ein Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung gem. § 4 Nr. 20 UStG und zum Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG für die umsatzsteuerliche Begünstigung von Theateraufführungen und vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler veröffentlicht ().

Hintergrund:Die Finanzbehörde hat nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 2 UStG zu prüfen, ob der Unternehmer eine Einrichtung betreibt, die einer solchen im Sinne des § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 1 UStG gleichartig ist. Weder Wortlaut noch Zweck von § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG lassen den Schluss zu, die Steuerbefreiung solle nur solchen Theatern zugutekommen, die „auf einem hohen Niveau“ arbeiten.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung versteht unter Theatervorführungen im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG nicht nur Aufführungen von Theaterstücken im engeren Sinne, Opern und Operetten, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst, der Eisrevuen und des Varietés bis zu den Puppenspielen. Begünstigt sind auch Mischformen von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen. Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG muss der Begriff der Theatervorführung in gleicher Weise bestimmt werden.

Mit hat der BFH entschieden, dass auf die Tätigkeit eines Hochzeits- oder Trauerredners der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen kann, wenn es sich dabei ausnahmsweise um eine Tätigkeit eines „ausübenden Künstlers“ handelt.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird hierzu geändert:

  • Abschnitt 4.20.1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: "Danach können Umsätze eines Theaters nur vorliegen, wenn Per- sonen in irgendeiner Weise auf einer Bühne vor einem Publikum ein Stück zur Auf- führung bringen oder eine für Zuschauer bestimmte Aufführung durch eine Person erfolgt (vgl. , BStBl II 2014 S. 200, und vom 10. 1. 2013, V R 31/10, BStBl II S. 352)."

  • Abschnitt 4.20.1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: "Zu den Theatern gehören auch Freilichtbühnen, Wanderbühnen, Zimmertheater, Heimatbühnen, Puppen-, Marionetten- und Schattenspieltheater sowie literarische und politische Kabaretts, wenn sie die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen erfüllen. Theatervorführungen sind auch Aufführungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst, des Varietés (u.a. Zauberei, Artistik und Bauchrednerei), der Eisrevuen sowie Mischformen von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen (vgl. , BStBl II 2014 S. 200, und vom , V R 31/10, BStBl II S. 352). Filmvorführungen fallen nicht unter die Steuerbefreiung. Dasselbe gilt für reine Autorenlesungen vor Publikum (vgl. ; XI R 35/12, BStBl II S. 677)."

  • Abschnitt 12.5 Absatz 1 wird ergänzt: "Die Begriffe Theater, Konzert und Museen sowie auch der Umfang der ermäßigt zu besteuernden Leistungen ausübender Künstler sind nach den Merkmalen abzugrenzen, die für die Steuerbefreiung maßgebend sind. Die Leistungen von Dirigenten können dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG unterliegen; nicht dagegen die Leistungen von Regisseuren (soweit nicht umsatzsteuerfrei), Bühnen- und Kostümbildnern (vgl. aber Abschnitt 12.7 Abs. 19), Tontechnikern, Beleuchtern, Maskenbildnern, Souffleusen, Cuttern oder Kameraleuten. Die Tätigkeit eines Hochzeits- oder Trauerredners stellt grundsätzlich keine künstlerische Tätigkeit dar. Ist die Tätigkeit jedoch als die eines ausübenden Künstlers anzusehen, kann der ermäßigte Steuersatz anzuwenden sein. Dies ist dann der Fall, wenn die künstlerische Leistung von einer eigenschöpferischen Leistung des Künstlers geprägt wird, in der seine besondere Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt. Gegen eine künstlerische Tätigkeit spricht bei einer Redetätigkeit die Beschränkung auf eine schablonenartige Wiederholung anhand eines Redegerüstes (vgl. ).“

  • Abschnitt 12.5 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: "Zum Begriff Theater/Theatervorführungen gilt Abschnitt 4.20.1 entsprechend. Das bloße Abspielen eines Tonträgers durch einen Diskjockey ist kein Konzert.

Hinweis

Das vollständige BMF Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (JT)

Fundstelle(n):
NWB OAAAH-63605