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Kosten einer Liposuktion als außergewöhnliche Belastung abziehbar – medizinische Wissenschaft im Wandel
Mit Urteil v. - 3 K 1498/18 ( NWB OAAAH-61823) entschied das Sächsische FG, dass die Liposuktion bei einem Lipödem im Jahr 2017 nicht mehr als eine „nicht wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode“ im Sinne von § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV anzusehen ist. Damit setzt der Abzug von Aufwendungen für diesen Eingriff als außergewöhnliche Belastung nicht mehr voraus, dass ein vor der Operation erstelltes amtsärztliches Gutachten oder die ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes einer Krankenversicherung vorgelegt wird.
Im Streitfall litt die mit ihrem Ehemann zusammenveranlagte Klägerin seit Jahren an einem Lipödem, was ihr eine privatärztliche Praxis im Januar 2016 bescheinigte. Danach habe die Erkrankung zu einer deutlichen Einschränkung im täglichen Leben geführt und sei weder durch Ernährung noch durch Sport positiv zu beeinflussen. Als Therapie wurde daher zu einer Lymphologischen Liposculptur geraten. Im Streitjahr (2017) unterzog sich die Klägerin drei Operationen. Da ihre Krankenkasse eine Kostenerstattung abgelehnt hatte, beantragten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung 2017 den Abzug der Operationskosten...