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Arbeitsverhältnis | Kündigung einer Hausangestellten
Die verlängerten Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse in einem Betrieb oder Unternehmen (§ 622 Abs. 2 BGB) gelten nicht für Arbeitsverhältnisse, die ausschließlich in einem privaten Haushalt durchzuführen sind.
Ein Privathaushalt ist nach Ansicht des Senats weder ein Unternehmen noch ein Betrieb. Daher war das zum Zeitpunkt der Kündigung zwölf Jahre bestehende [i]Olbertz, NWB 23/2019 S. 1693 Arbeitsverhältnis der Parteien durch eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers mit der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende mit Ablauf des aufgelöst worden.