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BGH 29.05.2020 V ZR 141/19, NWB 46/2020 S. 3387

WEG | Pflichten des Verwalters

Klärt der Verwalter die Eigentümerversammlung vor einer Beschlussfassung über die bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 22 Abs. 1 WEG) nicht in gebotener Weise über ein bestehendes Zustimmungserfordernis auf, handelt er pflichtwidrig (vgl. § 280 Abs. 1 BGB). Einen Rechtsirrtum hat er aber nur dann zu vertreten (§ 276 BGB), wenn seine Einschätzung offenkundig falsch ist.

Anmerkung:

Der Verwalter muss in Vorbereitung einer Beschlussfassung nach § 22 Abs. 1 WEG prüfen, [i]Hofele, NWB 24/2020 S. 1783ob einzelne Wohnungseigentümer (und ggf. welche) ihre Zustimmung erteilen müssen, und er muss die Eigentümerversammlung vor der Beschlussfassung über das Ergebnis seiner Prüfung informieren sowie ggf. auf ein bestehendes Anfechtungsrisiko hinweisen. Ist der Verwalter der Auffassung, dass die erforderliche ...

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