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FG Hessen Beschluss v. - 4 V 312/20

Gesetze: EStG § 22 Nr. 5 S. 11; EStG § 22 Nr. 5 S. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4; EStG § 9a

Kapitalisierung und Auszahlung des Anspruchs an die betriebliche Altersversorgung durch einen Pensionsfonds

Leitsatz

  1. Unterbreitet ein an die Stelle der Unterstützungskasse getretener Pensionsfonds das einmalige Angebot, statt der zukünftigen regelmäßigen Versorgungsleistungen eine sofortige einmalige Kapitalzahlung zu erhalten, auf die nach den bisherigen Vereinbarungen kein Anspruch in Form eines Wahlrechtes bestand, liegen nach summarischer Prüfung begünstigte Einkünfte für mehrere Jahre im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG vor.

  2. Der Umstand, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen hat, Kapitalauszahlungen während der Auszahlungsphase laufender Renten aus dem Pensionsfonds zu erhalten, führt nicht dazu, dass einmalige Kapitalauszahlungen als typisch anzusehen ist und damit der laufenden Besteuerung unterliegen.

  3. Enthält die im Leistungsplan niedergelegte Versorgungszusage, die an sich mit den Zahlungen aus der Unterstützungskasse zu laufenden Versorgungsbezügen nach § 19 EStG führt, kein Kapitalwahlrecht, stellt das fehlende Kapitalwahlrecht ein Indiz für den Ausnahmecharakter der Kapitalzahlung dar.

Fundstelle(n):
DStR 2021 S. 8 Nr. 13
DStRE 2021 S. 598 Nr. 10
BAAAH-63135

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Nutzungsdauer:
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FG Hessen, Beschluss v. 14.05.2020 - 4 V 312/20

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