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NWB Nr. 46 vom Seite 3373

Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung bis zum Jahresende 2020

Prof. Gerhard Pape

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3407Die Aussetzung der Pflicht der Organe juristischer Personen, bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung Insolvenzanträge zu stellen (vgl. § 15a InsO), die zum endete, ist für überschuldete Unternehmen bis zum Jahresende verlängert worden (Gesetz zur Verlängerung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes v. , BGBl 2020 I S. 2016).

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Erstickung des Insolvenzgeschehens auf Zeit

[i]Weitere Schutzmechanismen außer Kraft gesetztDie Aussetzung der Insolvenzantragspflicht dürfte in den nächsten Monaten zu einer Insolvenzwelle führen. Der Gesetzgeber hat mit ihr auch die weiteren Schutzmechanismen außer Kraft gesetzt, die den Organen juristischer Personen im Normalfall die Pflicht auferlegen, Rücksicht auf die Erfüllbarkeit der von „ihrer“ Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten zu nehmen. Das Fehlen dieses Schutzes werden viele Gläubiger erst im Nachhinein bemerken.

Vorrang der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

[i]Antragstellung bei Überschuldung mit geringer BedeutungNach der auf Fälle der Überschuldung beschränkten Verlängerung der Aussetzung der Antragspflicht kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ab dem die Geschäftsleitungen von Gesellschaften Anträge stellen müssen, in erster Linie darauf an z...

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