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Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung bis zum Jahresende 2020
Mehr Fragen als Antworten – auch für Berater
Mit dem am im Bundesgesetzblatt verkündeten „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ (BGBl 2020 I S. 569) hat der Gesetzgeber die straf- und haftungsbewehrte Pflicht der Leitungsorgane juristischer Personen aus § 15a InsO, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenzanträge zu stellen, rückwirkend für die Zeit vom 1.3.– ausgesetzt. Ziel war es, durch die pandemiebedingten Einschränkungen in finanzielle Not geratenen Unternehmen eine Überlebenschance zu geben und ihnen möglichst den Gang zum Insolvenzrichter zu ersparen (§ 1 COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG). [i]Pape, NWB 15/2020 S. 1053 Die mit der Befristung anscheinend verbundene Erwartung, die Folgen der Pandemie könnten sich bis zum September 2020 weitgehend erledigt haben, hat sich nicht erfüllt. Zwar wurde der Lockdown nach einiger Zeit wieder aufgehoben. Die Wirtschaft leidet aber weiter unter den durch COVID 19 verursachten Einschränkungen, die zu Umsatzrückgängen, Einnahmeausfällen usw. bei laufenden Kosten führen. Nach dem Ansteigen der Zahlen infizierter Personen in den letzten Wochen ist ein Ende der coronabedingten Ein...