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Neuere Entwicklungen bei der Gewerbesteuer in grenzüberschreitenden Fällen
Die [i]FG Düsseldorf, Urteil v. 28.5.2020 - 9 K 1904/18 G, NWB EAAAH-56499 Gewerbesteuer knüpft an den stehenden Gewerbebetrieb an, der sich wiederum nach einkommensteuerlichen Grundsätzen bemisst. Neben diesem Merkmal erfordert die sachliche Gewerbesteuerpflicht jedoch auch eine inländische Betriebsstätte. Hat ein Unternehmen sowohl in- als auch ausländische Betriebsstätten, sollen die den ausländischen Betriebsstätten zuzurechnenden Teile des Gewerbeertrags nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Innerstaatlich ist zur Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags eine Zerlegung anhand von Arbeitslöhnen vorzunehmen. Im grenzüberschreitenden Kontext ist die Aufteilung hingegen nicht gesetzlich geregelt. Welcher Maßstab hier anzulegen ist, wird in einem neuen Urteil des FG Düsseldorf diskutiert (, NWB EAAAH-56499; die Revision beim BFH ist anhängig mit dem Az. IV R 16/20).
Die sachliche Gewerbesteuerpflicht erfordert neben einem stehenden Gewerbebetrieb auch eine inländische Betriebsstätte i. S. des § 12 AO.
Bei sowohl in- als auch ausländischen Betriebsstätten muss eine Zurechnung des Gewerbeertrags zu diesen Betriebsstätten erfolgen, die auch im Wege der Schätzung vorgenommen werden kann.
Die Doppelbesteuerungsabkommen beziehen sich sachlich auch auf die Gewerbesteuer. Häufig sind inländische Betriebsstätten unter § 12 AO auch solche nach Art. 5 OECD-MA 2017, so dass der Aufgriff bei der Gewerbesteuer für die inländischen Betriebsstätten zulässig ist.