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Corona-Soforthilfe: Sicherstellung der Betriebseinnahmenerfassung
Im Zusammenhang mit der Corona-Krise werden vielen von den wirtschaftlichen Auswirkungen erheblich betroffenen Unternehmen von Bund und Ländern Unterstützungsleistungen (u. a. Corona-Soforthilfen und Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen) gewährt.
Bei diesen Leistungen soll es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen handeln ( DB 2020 S. 1713; kritisch hierzu: Seifert, , NWB MAAAH-49941). Deren Besteuerung soll sichergestellt werden.
Das , NWB DAAAH-58601, die Anlage EÜR 2020 bekannt gegeben. Diese weist in einer eigenen Zeile ebenso auf die Steuerpflicht der Unterstützungsleistungen hin. Zudem ist eine eigene Zeile für die Rückzahlung von Soforthilfen vorgesehen.
Die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung sieht eine Mitteilungspflicht vor (BR-Drucks. 518/20 vom ). Mit einer Zustimmung des Bundesrats ist am zu rechnen.
Nach dieser Verordnung müssen die Meldungen zu den 2020 geflossenen Liquiditätshilfen bis zum beim FA eingehen. Darüber hinaus soll das BMF die Frist in Abstimmung m...