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Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung und Vorsteuerabzug ohne Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung
Mit äußert sich die Finanzverwaltung zur Anwendung zahlreicher EuGH-Urteile und BFH-Urteile
Welche Anforderungen muss eine Rechnung enthalten, damit die Finanzverwaltung eine rückwirkende Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung anerkennt? Kann der Vorsteuerabzug auch ohne eine Rechnung geltend gemacht werden? Mit übernimmt die Finanzverwaltung u. a. die Grundsätze der EuGH-Rechtsprechung in der Sache „Barlis“ und „Senatex“, sowie die vom ausgearbeiteten Anforderungen zu den Mindestangaben einer Rechnung, die zu einer rückwirkenden Berichtigung berechtigen. Die Finanzverwaltung verdeutlicht mit diesem BMF-Schreiben ihren Standpunkt zum Vorsteuerabzug und hält weiterhin an dem im EuGH-Urteil „Terra Baubedarf-Handel“ unionsrechtlich ausgearbeiteten Erfordernis fest, dass der Besitz einer Rechnung für den Vorsteuerabzug unverzichtbar ist. Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
I. Vorbemerkung
Das liest sich in der Tz. 1 wie das „Who is who“ der grundlegenden EuGH-Urteile und BFH-Urteile zum Vorsteuerabzug, sowie zu den Rechnungsanforderungen über ...