Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Europarechtliche Zweifel an der Umsatzbesteuerung der Leistungen von Freizeitparks zum Regelsteuersatz
Schaustellerleistungen auf Jahrmärkten und ähnlichen temporären Veranstaltungen unterliegen nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht nur dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Demgegenüber werden Schaustellerleistungen in ortsfesten Vergnügungs- bzw. Freizeitparks entsprechend der Rechtsprechung des BFH () mit dem Regelsteuersatz von 19 % besteuert. Das entscheidende Kriterium für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG sei die Begünstigung „des allgemeinen Volksvergnügens auf Volksfesten.“
I. Sachverhalt
Die Klägerin ist einer der bekanntesten europäischen Freizeitparks. Mit Zahlung eines Eintrittsgeldes erwarben die Besucher im Streitjahr 2014, ebenso wie in den Jahren zuvor und danach, das Recht, die Einrichtungen des Freizeitparks zu nutzen.
Die Klägerin stellte einen Antrag auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung 2014, erfolgt mit Umsatzsteuererklärung vom , geändert durch Umsatzsteuerbescheide 2014 vom , und . Hierin machte die Klägerin geltend, dass die Eintrittsberechtigungen nach dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG zu versteuern seien. Das Finanzamt konnte sich dieser Auffassung nicht anschließen ...