Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Übernahme von Abbruchkosten eines Altgebäudes durch Erbbauberechtigten
I. Sachverhalt
Grundstückseigentümer GE hat auf einem Innenstadtgrundstück bislang ein mit erheblichen Lärmemissionen verbundenes Gewerbe betrieben. Die Emissionen waren nur aufgrund von Übergangsgenehmigungen zulässig. Zum laufen diese Genehmigungen aus. GE verlagert daher seinen Betrieb. Das Innenstadtgrundstück verkauft GE nicht, sondern räumt der Einzelhandelskette EK ein auf 30 Jahre befristetes Erbbaurecht ein. EK errichtet als Erbbauberechtigter ein Verkaufsgebäude, dessen betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abstrahiert vom Erbbaurechtsvertrag 33 1/3 Jahre (Abschreibungssatz 3 %) betragen würde. Der Erbbaurechtsvertrag sieht u. a. Folgendes vor:
Der Erbbauberechtigte EK übernimmt die Kosten für den Abbruch des Bestandsgebäudes und für zusätzliche Erschließungsmaßnahmen.
Das Neugebäude fällt zum Ende des Pachtverhältnisses entschädigungslos an GE.
II. Fragestellung
Wie sind das Erbbaurecht und das Gebäude bei EK dem Grunde und der Höhe nach zu bilanzieren?