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infoCenter (Stand: Februar 2024)

Geschlossene Fonds: Ausländische Fonds

Roland Ronig

I. Definition der geschlossenen Fonds

Geschlossene Fonds stellen eine dauerhafte Kapitalanlage durch eine unternehmerische Beteiligung dar. Geschlossene Fonds werden regelmäßig als Personengesellschaft gegründet. Teilweise sind ihre Rechtsformen auch mit Kapitalgesellschaften vergleichbar. Geschlossene Fonds sind von den offenen Fonds abzugrenzen. Insbesondere können die Fondsanteile nicht – wie Anteile offener Fonds – i. d. R. täglich zurückgegeben werden. Sie sind teilweise nur schwer veräußerbar.

Zu geschlossenen Fonds vgl. auch folgende Stichwörter

II. Aufsichtsrechtliche Regelungen

Ausländische Fonds in dem hier geschilderten Sinne sind Fonds, die nach ausländischem Recht gegründet wurden. Wie und in welchen Rechtsformen im Ausland geschlossene Fonds aufgelegt werden dürfen, ist vom jeweiligen ausländischen Recht abhängig. Im Rechtstypenvergleich dürften hierbei Personengesellschaften oder aber Kapitalgesellschaften bzw. Sondervermögen in Betracht kommen.

Im Bereich der EU werden die Staaten die AIFM-Richtlinie hierbei umgesetzt haben. Insbesondere in Luxemburg werden viele geschlossene Fonds aufgelegt.

III. Steuerrechtliche Regelungen für inländische Anleger

Geschlossene Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft stellen steuerlich nach der Rechtslage in den Jahren 2013-2017 Personen-Investitionsgesellschaften (§ 18 InvStG) dar, bei anderen Rechtsformen handelt es sich um Kapital-Investitionsgesellschaften (§ 19 InvStG). Ab 2018 gehören geschlossene Fonds in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft bzw. eines Sondervermögens (Rechtstypenvergleich) zu den Investmentfonds nach dem InvStG; Personengesellschaften werden nach wie vor transparent besteuert. Auslegungsfragen ergeben sich aus dem BMF-Anwendungsschreiben zu Investmentfonds.

Zur Besteuerung der Erträge aus geschlossenen Fonds, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gegründet wurden, vgl. das Stichwort Investmentfonds.

Nachfolgend wird die Anleger-Besteuerung bei geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft dargestellt.

1. Einkommensteuer

a) Verfahrensrecht

Ausländische geschlossene Fonds sind i.d.R. Personengesellschaften. Die einkommensteuerlichen Einkünfte werden bei mehreren inländischen Beteiligten i.d.R. für diese gesondert und einheitlich festgestellt.

Etwaige Sonderbetriebsausgaben bzw. Sonderwerbungskosten der Beteiligten sind bei Personengesellschaften zwingend ins Feststellungsverfahren einzubeziehen. Eine Nachholung durch Ergänzungsbescheid ist i.d.R. ausgeschlossen.

Für die gesonderte Feststellung der Einkünfte sind die Zuständigkeitsregelungen des § 18 AO zu beachten. Zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften ausländischer Personengesellschaften, an denen inländische Gesellschafter beteiligt sind, ist zu prüfen, ob ein Anknüpfungsmerkmal i. S. des § 18 Abs. 1 AO gegeben ist.

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