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NWB Nr. 45 vom Seite 3308

Befristete Umsatzsteuersenkung 2020 – zur Behandlung der Betriebskosten zur Vermietungsleistung nach dem

Fritz Schmidt

[i]Schmalbach, Mietvertrag, infoCenter, NWB JAAAB-22944 Häufig wird in Mietverträgen vereinbart, dass der Mieter neben der Miete auch die Betriebskosten (wie Hausreinigung, Wärmekosten etc.) der Mieteinheit zu bezahlen hat. Während die Miete monatlich zu entrichten ist und ihrer Höhe nach feststeht, wird für die Betriebskosten im Mietvertrag ein Abrechnungszeitraum (in der Regel ein Jahreszeitraum) vereinbart. Monatlich sind Abschlagszahlungen auf die Betriebskosten zu leisten. Die Höhe der für den Abrechnungszeitraum tatsächlich zu bezahlenden Betriebskosten ergibt sich erst nach der Abrechnung. Aus dieser resultiert dann eine Erstattung bzw. Nachzahlung für den Mieter.

I. Umsatzsteuerliche Behandlung der abgerechneten Betriebskosten

Für Vermietungen, bei denen nicht auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG verzichtet wurde, ergeben sich aus der Umsatzsteuersenkung im 2. Halbjahr 2020 keine Auswirkungen, hier werden wie bisher die Bruttokosten auf die Mieter umgelegt.

[i]BMF, Schreiben v. 30.6.2020, BStBl 2020 I S. 584Bei Vermietungen, bei denen zur Umsatzsteuer optiert wurde, ergibt sich die Fragestellung, wann der Umsatz aus den abgerechneten Betriebskosten bewirkt wurde: im Monat der jeweiligen Mietzahlung oder am Ende des Abrechnu...BStBl 2020 I S. 584

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Befristete Umsatzsteuersenkung 2020 – zur Behandlung der Betriebskosten zur Vermietungsleistung nach dem BMF-Schreiben vom 30.6.2020

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