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Überraschender Nachtrag zum Bauträgerurteil – Finanzverwaltung konkretisiert den Begriff der Werklieferung für Zwecke der Umsatzsteuer
Im Bauträgerurteil v. - V R 37/10 ( NWB PAAAE-50006) hat der BFH festgestellt, dass Werklieferungen vorliegen, wenn zusätzlich zur Verschaffung der Verfügungsmacht (§ 3 Abs. 1 UStG) ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet wird. Hingegen reicht es für die Annahme einer Werklieferung nicht aus, wenn der Leistende lediglich eigene Gegenstände be- oder verarbeitet.
Das BMF nimmt diese Beurteilung nunmehr zum Anlass für eine entsprechende Klarstellung in Abschnitt 3.8 Absatz 1 Satz 1 UStAE:
„Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Werkhersteller für das Werk einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet und dafür selbstbeschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind (vgl. , BStBl 2014 II S. 128).“
Wie üblich in solchen Fällen, sind die neuen Grundsätze in allen noch nicht bestandskräftig veranlagten Fällen anzuwenden. Für die vor dem verwirklichten Sachverhalte wird es für Zwecke des Vorsteuerabzugs und der Anwendung der Steuerschuldumkehr i. S. des § 13b UStG nicht beanstandet, wenn die Abgrenzung der Werklieferung nach den bisherigen Grundsätzen erfolgt.
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