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Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts: Änderung des § 57 StBerG fallengelassen
Die [i]BMJV, www.bmjv.de, Mitteilung v. 14.10.2020Bundesregierung hat nicht einen Monat nach Veröffentlichung des Referentenentwurfs einen Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts vorgelegt. Die noch im Referentenentwurf enthaltene Änderung des § 57 StBerG (vgl. Art. 19 Ref-E SanInsFoG) ist im Gesetzentwurf nicht mehr enthalten.
Der [i]Referentenentwurf sah einen 5. Absatz des § 57 StBerG vorReferentenentwurf sah eine Ergänzung der Vorschrift um einen Absatz 5 vor, wonach Steuerberater und Steuerbevollmächtigte verpflichtet sein sollten, bei Erstellung des Jahresabschlusses für einen Mandanten zu prüfen, ob auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihnen sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten vorliegen, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können (Satz 1). Aufgenommen werden sollte darüber hinaus die Pflicht, den Mandanten auf das mögliche Vorliegen eines Insolvenzgrundes nach den §§ 17–19 der Insolvenzordnung und die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane hinzuweisen, S. 3277wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte annehmen muss, dass dem Mandan...