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Arbeitshilfe Dezember 2020

AG: Ausschüttungsbeschluss Vorabdividende – Muster

Jürgen E. Leske
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Wenn sich aus einem vorläufigen Abschluss des vergangenen Geschäftsjahres ergibt, dass ein Jahresüberschuss zu erwarten ist, dann ist daran zu denken, dass die Aktiengesellschaft eine Vorabdividende ausschüttet. Dafür ist es formal notwendig, dass eine entsprechende Ermächtigung in der Satzung vorliegt (§ 59 Abs. 1 AktG) – ein Unterschied zur GmbH. Diesem Beschluss muss der Aufsichtsrat zustimmen. Zur Höhe der Ausschüttung: Es darf höchstens die Hälfte des Betrages gezahlt werden, die vom Jahresüberschuss nach Abzug aller Beträge verbleibt, die nach Gesetz oder der Satzung in Gewinnrücklagen einzustellen sind (§ 59 Abs. 2 AktG). Keinesfalls darf der Abschlag höher sein als die Hälfte des vorjährigen Bilanzgewinns.

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