Gestaltungsmöglichkeiten des länger lebenden Ehegatten
Ein Testament – wem sage ich das an dieser Stelle – hat unbestreitbare Vorteile. Ermöglicht es doch dem künftigen Erblasser, seinen sogenannten letzten Willen zu definieren. Er kann auf diese Weise sein Vermögen so an seine Erben übertragen, wie er es für sinnvoll erachtet – selbstverständlich unter Beachtung gesetzlicher Leitplanken, wie z. B. dem Pflichtteilsrecht.
Auch in der Praxis zeigt sich im Gespräch mit Mandanten immer wieder, dass eine Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge vielfach sinnvoll und gewünscht ist. Umso ärgerlicher ist es für die Erben, dass die Deutschen offenbar Testamentsmuffel sind und bleiben. So existiert bei vielen Erbfällen in Deutschland noch immer keine letztwillige Verfügung und die gesetzliche Erbfolge tritt automatisch ein – ob gewollt oder nicht. In diesen Fällen sind es dann die Erben, die die Unterstützung des steuerlichen oder rechtlichen Beraters brauchen.
Für den Fall, dass Ehegatten letztwillig verfügt haben, basiert deren Gestaltung überwiegend auf dem sogenannten „Berliner Testament“ – hier gibt es unzählige Vorlagen im Internet oder in Ratgeberbüchern, die die Errichtung des Testaments auch ohne Einschaltung eines Experten möglich machen. Oftmals werden die zivilrechtlichen und steuerlichen Auswirkungen der gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge hierbei nicht hinreichend bedacht. Doch auch wenn die Errichtung eines Testaments unter Einbeziehung eines rechtlichen oder steuerlichen Beraters erfolgt ist, liegt dies nicht selten viele Jahre in der Schublade oder im Tresor und entspricht im Erbfall nicht mehr den aktuellen Vorstellungen oder wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten.
Alles in allem eine große Bandbreite an Möglichkeiten, die zu Problemen führen können. Und ist der Erbfall in derartigen Situationen erst einmal eingetreten, kann die eingetretene Erbfolge für die Familie alles andere als optimal sein. Benedikt Weber und Dr. Michael Heuser geben ab der einen Überblick über gängige Gestaltungs- bzw. Reparaturmöglichkeiten für den länger lebenden Ehegatten. Denn auch nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten gibt es verschiedene Gestaltungsmittel, das Nachlassvermögen zu strukturieren und eine sinnvolle, steueroptimierte Nachfolgeplanung innerhalb der Familie umzusetzen. Dies gilt gleichermaßen bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge und bei Vorhandensein einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen.
Beste Grüße
Beate Blechschmidt
Fundstelle(n):
NWB-EV 11/2020 Seite 361
NWB YAAAH-62190