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OLG Rostock Beschluss v. - 4 W 30/20

Gesetze: ZPO § 42 Abs 1 Alt 2, ZPO § 42 Abs 2, ZPO § 406 Abs 1 S 1, ZPO § 492 Abs 1

Leitsatz

Die nur zusammenfassende und mit dem ausdrücklichen Verweis auf die Verwendung als untechnischer Begriff erfolgte Bezeichnung der Arbeiten einer Partei als „Pfusch am Bau“ durch einen Sachverständigen vor dem Hintergrund von ihm festgestellter Mängel begründet keine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit.

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 10 Nr. 39
NWB-Eilnachricht Nr. 44/2020 S. 3233
HAAAH-62002

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OLG Rostock, Beschluss v. 26.08.2020 - 4 W 30/20

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