NWB Kommentar Bilanzierung
12. Aufl. 2021
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§ 326 Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung
Auf die unter → § 325 angegebene Literatur wird verwiesen.
I. Kleine Kapitalgesellschaften (Abs. 1)
1. Erleichterungen bei der Erstellung des Abschlusses
1Die Einreichungserleichterungen bezüglich des Jahresabschlusses gegenüber den Vorgaben des § 325 Abs. 1 HGB (→ § 325 Rz. 6) für kleine Kapital- (→ § 267 Rz. 14) und Kap. & Co.-Gesellschaften (→ § 264a Rz. 5 ff.) sind vor dem Hintergrund schon zuvor bei der Abschlusserstellung wählbarer Erleichterungen verständlich. Diese Aufstellungserleichterungen beziehen sich auf Verkürzungen
der Bilanz (→ § 266 Rz. 8).
der GuV (→ § 276 Rz. 1),
des Anhangs (→ § 288 Rz. 1 sowie → § 276 Rz. 6) sowie
die Befreiung von der Beachtung verschiedener Sondervorschriften (→ § 274a Rz. 2 ff.).
Außerdem sind kleine Gesellschaften der Aufstellung eines Lageberichts enthoben (→ § 264 Rz. 5). Dagegen bestehen keine Befreiungsvorschriften für die in → § 266 Rz. 15 aufgelisteten ergänzenden Angaben.
Die Nichtinanspruchnahme von Aufstellungserleichterungen präjudiziert nicht die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Offenlegungserleichterungen. Sofern und soweit eine kleine Gesellschaft bei der Abschlusserstellung von den genannten Befreiungen bei der Aufstellung ke...