NWB Kommentar Bilanzierung
12. Aufl. 2021
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§ 314 Sonstige Pflichtangaben
I. Verweis auf die Anhangangaben nach § 285 HGB
1 Vergleichbar der Vorgehensweise zum Konzernlagebericht (→ § 315 Rz. 5) befleißigt sich der Gesetzgeber bezüglich der Anhangangaben einer Doppelarbeit. Die Angabevorschriften in § 314 HGB entsprechen inhaltlich in weiten Zügen dem Inhalt von § 285 HGB. An die Stelle der rechtlichen Einheit „Gesellschaft“ tritt als Berichterstattungsobjekt in § 314 HGB die wirtschaftliche Einheit „Konzern“. Begrifflich hätte man beide Gesetzesadressaten zu einer „Einheit“ – nach IFRS „entity“ – zusammenfassen können, um so die Doppelarbeit zu vermeiden.
In unserer Kommentierung gehen wir entsprechend vor und begnügen uns weitgehend mit Verweisen auf die Erläuterungen in § 285 HGB. Lediglich die Konzernspezifika werden zusätzlich dargestellt.
Auch für die Anhangangaben sind die Vorschriften zur Vollkonsolidierung entsprechend anzuwenden. Zum Teil ergibt sich dies unmittelbar aus dem Verweis in Abs. 2 auf §§ 297 ff. HGB Beispiele hierfür sind:
Bedeutende Vorgänge zwischen Abschlussstichtag des Gemeinschaftsunternehmens und abweichendem Abschlussstichtag des Konzerns, wenn die Konsolidierung nicht auf Basis eines Zwischenabschlusses erfolgt (→ § 299 Rz. 13).
Verzicht auf konzerneinheitliche Bewertung in Ausnahmefäl...