Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Erbschaft | Irrtumsanfechtung einer Erbausschlagung
Ein Erbe kann sich nicht auf einen Anfechtungsgrund für die Ausschlagung einer Erbschaft berufen, wenn er nicht aufgrund einer Bewertung ihm bekannter oder zugänglicher Fakten zu dem Ergebnis gelangt war, die Erbschaft wolle er annehmen oder ausschlagen, sondern seine Entscheidung auf spekulativer, bewusst ungesicherter Grundlage getroffen hat.
An die Voraussetzungen der Anfechtung einer Ausschlagung (vgl. § 1954 Abs. 1 BGB) wegen eines Irrtums werden hohe Anforderungen gestellt. Wer eine Erbschaft für finanziell uninteressant gehalten und daher ausgeschlagen hat, kann dies nicht anfechten, wenn sich später das Vorhandensein eines wertvollen Nachlassgegenstands herausstellt oder sich ein Nachlassgegenstand als wertvoller herausstellt, als bei der Ausschlagung ...