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Konsultationsvereinbarungen zum Homeoffice wegen COVID-19
Gut gemeint, aber schlecht gemacht
Die COVID-19-Pandemie hat das Arbeitsleben in Deutschland und in allen Nachbarstaaten stark beeinflusst. Unter anderem mussten unzählige Arbeitnehmer in das Homeoffice und/oder in Kurzarbeit gehen. Da alle deutschen DBA bei Arbeitnehmern grds. das Ausübungsprinzip bei grenzüberschreitend Tätigen beinhalten, kommt es regelmäßig durch (zusätzliche) Tage, die ein Arbeitnehmer nicht bei seinem im anderen Staat ansässigen Arbeitgeber, sondern in seinem abweichenden Wohnsitzstaat (zu Hause) arbeitet, zu einer Verschiebung des Besteuerungsrechts zugunsten des Wohnsitzstaates. Das BMF hat mit Belgien, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich und der Schweiz Konsultationsvereinbarungen über eine vom Ausübungsprinzip abweichende Zuordnung von Homeoffice-Tagen geschlossen. Diese sind als Vereinfachung gemeint, verkomplizieren aber faktisch die Zuordnung der Besteuerungsrechte und erscheinen rechtlich im Einzelnen fragwürdig, da sie die eindeutige Regelung der DBA überschreiben. Zudem sind die gewünschten Auswirkungen der Konsultationsvereinbarungen für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer mit in Deutschland ansässigen Arbeitgebern m. E. unzureichend durch die abschließende Definition der inländischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG gedeckt.
Zusätzliche Homeoffice-Tage im Wohnsitzstaat eines üblicherweise in einem anderen Staat tätigen Arbeitnehmers führen grds. zu einer Verlagerung des Besteuerungsrechts auf den Wohnsitzstaat.
Das Wahlrecht aus Konsultationsvereinbarungen kann die Verlagerung des Besteuerungsrechts im Einzelfall verhindern.
Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer haben grds. keine inländischen Einkünfte in Bezug auf im Ausland verbrachte Homeoffice-Tage.S. 835