Mieterkündigung wegen schwerer Erkrankung im Gewerbemietrecht
Leitsatz
1. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus § 543 Abs. 1 BGB kann vertraglich
nicht abbedungen werden.
2. Die Interessenabwägung des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB muss sich an dem
gesetzlichen Leitbild des Mietrechts ausrichten.
3. Jedenfalls in einem Gewerberaummietverhältnis rechtfertigt die
Erkrankung des Mieters nicht dessen fristlose Kündigung.
4. Besteht Unklarheit, ob die Parteien tatsächlich im Vertrag eine Regelung
getroffen haben, etwa, weil er sprachliche Unklarheiten enthält, ist der
Vertrag zunächst auszulegen. Kann so festgestellt werden, was die Parteien
geregelt haben, liegt ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 550
BGB nicht vor.
ECLI Nummer: ECLI:DE:OLGROST:2020:0709.3U78.19.0A
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 43/2020 S. 3165 YAAAH-61409
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