Vom Wert einer aussagekräftigen Buchführung in der GmbH
Für [i]Hänsch, Gesellschafter-Verrechnungskonten bei einer GmbH ?Vermeidung steuerlicher Risiken in der Praxis, BBK 13/2015 S. 604 NWB XAAAE-93416 die Abrechnung und Dokumentation der Geschäftsvorfälle zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter bedient sich die Praxis gerne des „Verrechnungskontos“. Häufig werden dabei dann zahlreiche, auch sehr unterschiedliche Geschäftsvorfälle einheitlich über ein Konto gebucht, etwa Auslagenersatz, Zinsen, Tilgungen von Gesellschafter-Darlehen, Ausschüttungen oder Einlagen. Und häufig ist nicht genau dokumentiert, welchen Charakter das Konto eigentlich hat und wie und wann eine Rückzahlung erfolgen soll. Die steuerliche Betriebsprüfung greift diese Verrechnungskonten mit ziemlicher Sicherheit auf, die Folge ist dann eine aufwändige Ermittlung, welche Geschäftsvorfälle den Buchungen zugrunde gelegen haben. Falco Hänsch hat deshalb in seinem Beitrag in BBK 13/2015 S. 604 gemahnt, diese Konten mit größter Sorgfalt zu betrachten und für eine aussagekräftige Dokumentation zu sorgen. Für den Bereich der Gesellschafter-Fremdfinanzierung gilt dieses Sorgfaltsgebot ganz besonders, wie in seinem Beitrag in dieser Ausgabe aufzeigt. Er widmet sich darin der Neuregelung des § 17 Abs. 2a EStG zur steuerlichen Berücksichtigung von Darlehensverlusten eines GmbH-Gesellschafters. Denn in der Praxis wird diese steuerliche Geltendmachung der Darlehensverluste erheblich erschwert durch eine unsaubere Buchführung, weil sich z. B. die Darlehenshöhe nur schwer ermitteln lässt, wenn das Darlehen betreffende Zahlungen über ein Verrechnungskonto liefen oder wenn mehrere Darlehen über ein einziges Konto gebucht werden. Dass die steuerliche Berücksichtigung dieser Darlehensverluste durch die bewegte Geschichte von Rechtsprechung und Gesetzgebung nicht eben übersichtlich geworden ist, zeigt Bernd Rätkes Beitrag ab Seite 1018 ebenfalls: Denn die geltende Rechtslage lässt sich nur verstehen, wenn man die Rechtsentwicklung zu den Darlehensverlusten und auch zu den Bürgschaftsaufwendungen nachvollzieht.
Die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung, Vorlage, Feststellung und Offenlegung betrachtet die Praxis oft vom Ende her, so dass 12 Monate nach dem Stichtag mit der Offenlegung dann meistens alles erledigt ist, auch wenn im Einzelfall z. B. die Feststellung schon nach acht Monaten erfolgt sein müsste. greift im Buchführungs-Seminar dieser BBK-Ausgabe ein jüngst veröffentlichtes Urteil des BFH auf, in dem es um den Zeitpunkt des Zuflusses einer Tantieme für den Geschäftsführer ging, wenn der Jahresabschluss verspätet erstellt und festgestellt wird. Das Gericht betonte dabei, dass erst mit der Feststellung der Abschluss Rechtskraft erlangt, so dass auch erst dann eine (fremdübliche) Fälligkeitsabrede greift. Den Hintergrund der Entscheidung, die praktischen Konsequenzen und die Buchungen zur Illustrierung finden Sie ab Seite 1013.
Beste Grüße
Christoph Linkemann
Fundstelle(n):
BBK 2020 Seite 1001
NWB QAAAH-61403