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Darlehensverluste und Bürgschaftsaufwendungen eines GmbH-Gesellschafters
Neuregelung durch § 17 Abs. 2a EStG
Gerät eine GmbH in die Krise, droht dem GmbH-Gesellschafter nicht nur der wirtschaftliche Verlust seiner Beteiligung, sondern auch der Ausfall seiner Darlehensforderungen gegen die GmbH und ggf. eine Inanspruchnahme als Bürge. Mit dem Ende 2019 eingefügten § 17 Abs. 2a EStG wird erstmalig eine Regelung zu nachträglichen Anschaffungskosten auf GmbH-Beteiligungen geschaffen, mit der die geänderte BFH-Rechtsprechung zu § 17 EStG korrigiert werden soll.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Neuregelung für Darlehensverluste
§ 17 Abs. 2a EStG ist ein „Nichtanwendungsgesetz“, mit dem die Änderung der BFH-Rechtsprechung durch das Urteil vom – IX R 36/15 korrigiert wird. Der Gesetzgeber hat mit § 17 Abs. 2a EStG erstmals eine Gesetzesgrundlage für nachträgliche Anschaffungskosten auf Beteiligungen geschaffen. Auf § 255 Abs. 1 HGB kann also insoweit nicht mehr zurückgegriffen werden.
Die Neuregelung soll insbesondere das Verhältnis zu § 20 Abs. 2 EStG klären und sicherstellen, dass die Darlehensverluste nicht dem Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen zugeordnet werden, wo sie sich – nach der ursprünglichen Vorstellung des Gesetzgebers – nicht auswirken würden.
§ 17 Abs. 2a EStG gilt erstmals für Veräußerungen und Aufgaben nach dem . Es besteht ein Antragsrecht,...