Oberste Finanzbehörden der Länder BStBl 2020 I S. 1036

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über den Termin der schriftlichen Steuerberaterprüfung 2021 und die hierfür zugelassenen Hilfsmittel (Hilfsmittelerlass 2021)

Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung 2021 findet bundeseinheitlich vom

5. bis

statt. Für die Zulassung zur Prüfung, Befreiung von der Prüfung und die organisatorische Durchführung der Prüfung sind die Steuerberaterkammern zuständig. Entsprechende Anträge sind an die zuständigen Steuerberaterkammern zu richten. Näheres regeln die Bekanntmachungen der Steuerberaterkammern, die in den Kammermitteilungen und auf den Internetseiten der Steuerberaterkammern veröffentlicht werden.

Für den schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung 2021 werden als Hilfsmittel die Texte folgender Gesetze (Textausgaben) einschließlich ggf. hierzu erlassener Durchführungsverordnungen und Richtlinien zugelassen:

Es liegt in der Verantwortung der Bewerber, dafür Sorge zu tragen, dass ihnen neben dem aktuellen Rechtsstand des Prüfungsjahres 2021 die vorgenannten Vorschriften auch in der für das Kalenderjahr 2020 geltenden Fassung zur Verfügung stehen. Sofern bei der Lösung einzelner Aufgaben ein anderer Rechtsstand maßgeblich ist, werden die entsprechenden Rechtsvorschriften dem Aufgabentext als Anlage beigefügt.

Die Textausgaben (Loseblatt-Sammlung oder gebunden) beliebiger Verlage dürfen weitere Gesetzestexte, Verwaltungsanweisungen der Finanzbehörden, Leitsatzzusammenstellungen, Fußnoten und Stichwortverzeichnisse enthalten. Fachkommentare sind ausdrücklich nicht zugelassen.

Die jeweiligen Textausgaben sind von den Bewerbern selbst zu beschaffen und zur Prüfung mitzubringen. Sie dürfen außer Unterstreichungen, Markierungen und Hilfen zum schnelleren Auffinden der Vorschriften (sog. Griffregister) keine weiteren Anmerkungen oder Eintragungen enthalten. Die Griffregister dürfen Stichworte aus der Überschrift und Paragraphen enthalten. Eine weitere Beschriftung ist nicht zulässig.

Die Benutzung eines nicht programmierbaren Taschenrechners ist zulässig, sofern eine Verbindung mit dem Internet nicht möglich ist.

Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der Länder v.
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg - - 3 - S095.4/13 -
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat - - 37 - S 0853-9/1 -
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - - S 0853-1/1999-24 -
Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg - - 34 - S 0853-2012#001 -
Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen - - 900 - S 0853-1/2020 -
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg - - S 0853-2020/005-55 -
Hessisches Ministerium der Finanzen - - S 0853 A - 002 - II 14 -
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - - IV - S 0853-00000-2020/001 -
Niedersächsisches Finanzministerium - - 33 - S 0853/001-0004 –
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen - - S 0853 - 07 - V A 2 -
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz - - S 0853#2018/0005-0401 447 -
Ministerium für Finanzen und Europa Saarland - - S 0853-1#024 –
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - - 31- S 0853/2/221-2020/44920 -
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt - - 44 - S 0954 - 3 -
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - - S 0853 -094 -
Thüringer Finanzministerium - - S 0853 A - 3 -


Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 1036
EAAAH-61326