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Finanzgericht Hamburg  Beschluss v. - 3 K 218/19

Gesetze: BewG § 153 Abs. 1 Satz 1 ; BewG § 153 Abs. 4 Satz 1 ; BewG § 154 Abs. 1 ; BewG § 155; BewG § 198 ; AO § 34 Abs. 3 ; AO § 34 Abs. 1 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2

Bedarfsbewertung: Unterzeichnung einer Feststellungserklärung nach § 153 BewG durch den Testamentsvollstrecker

Leitsatz

Zwar kann das Finanzamt die Abgabe einer Feststellungserklärung nach § 153 Abs. 1 Satz 1 BewG nur von jemandem verlangen, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, also von den (Mit-) Erben als Schuldner der Erbschaftsteuer, die die Erklärung eigenhändig zu unterschreiben haben (Abs. 4 Satz 1). Dennoch ist jedenfalls bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Testamentsvollstrecker die Feststellungserklärung für den oder die Erben abgeben kann.

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 10 Nr. 51
DStRE 2021 S. 156 Nr. 3
RAAAH-61271

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Finanzgericht Hamburg , Beschluss v. 30.03.2020 - 3 K 218/19

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