Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften
Fünfter Abschnitt: Gesonderte Feststellungen [1]
§ 153 Erklärungspflicht, Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist [2]
(1) 1Das Finanzamt kann von jedem, für dessen Besteuerung eine gesonderte Feststellung von Bedeutung ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. 2Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung muss mindestens einen Monat betragen.
(2) [3] 1Ist der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen oder ist eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft dessen Eigentümer, kann das Finanzamt auch von der Gemeinschaft oder Gesellschaft die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen. 2In den Fällen, in denen der Gegenstand der Feststellung einer Personengesellschaft im Sinne des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuzurechnen ist, ist die Feststellungserklärung vorrangig von der Gesellschaft anzufordern. 3Dies gilt auch, wenn Gegenstand der Feststellung ein Anteil am Betriebsvermögen ist. 4Das Finanzamt kann in Erbbaurechtsfällen die Abgabe einer Feststellungserklärung vom Erbbauberechtigten und vom Erbbauverpflichteten verlangen. 5Absatz 4 Satz 5 ist nicht anzuwenden.
(3) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 kann das Finanzamt nur von der Kapitalgesellschaft die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen.
(4) [4] 1Der Erklärungspflichtige hat die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Erklärungspflichtigen eigenhändig zu unterschreiben. 3Das Bundesministerium der Finanzen legt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der elektronischen Übermittlung der Erklärungen für die Feststellungen nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und jeweils deren Beginn in einem Schreiben fest. 4Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. 5Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit.
(5) § 181 Abs. 1 und 5 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
KAAAA-73784
1Anm. d. Red.: Fünfter Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. 13. 12. 2006 (BGBl I S. 2878) mit Wirkung v. 1. 1. 2007.
2Anm. d. Red.: § 153 Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 411) mit Wirkung v. ; Abs. 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2294) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.:
Kursiver § 153 Abs. 2 ist gem. § 265 Abs. 13 ab dem nach
kursivem § 153 Abs. 4 Satz 3 jeweils festgelegten Beginn der elektronischen
Übermittlung anzuwenden. Bis zu dem jeweils festgelegten Beginn der
elektronischen Übermittlung ist folgender Abs. 2 der Vorfassung
anzuwenden:
„(2) 1Ist der
Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen oder ist eine
Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft dessen Eigentümer, kann das
Finanzamt auch von der Gemeinschaft oder Gesellschaft die Abgabe einer
Feststellungserklärung verlangen. 2In den Fällen,
in denen der Gegenstand der Feststellung einer Personengesellschaft im Sinne
des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuzurechnen ist, ist die
Feststellungserklärung vorrangig von der Gesellschaft anzufordern.
3Dies gilt auch, wenn Gegenstand der Feststellung
ein Anteil am Betriebsvermögen ist. 4Das Finanzamt
kann in Erbbaurechtsfällen die Abgabe einer Feststellungserklärung vom
Erbbauberechtigten und vom Erbbauverpflichteten verlangen.
5Absatz 4 Satz 2 ist nicht
anzuwenden.“
4Anm. d. Red.:
Kursiver § 153 Abs. 4 ist gem. § 265 Abs. 13 ab dem nach
kursivem § 153 Abs. 4 Satz 3 jeweils festgelegten Beginn der elektronischen
Übermittlung anzuwenden. Bis zu dem jeweils festgelegten Beginn der
elektronischen Übermittlung ist folgender Abs. 4 der Vorfassung
anzuwenden:
„(4) 1Der
Erklärungspflichtige hat die Erklärung eigenhändig zu unterschreiben.
2Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur
gesonderten Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der
Erklärungspflicht befreit.“