Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 160 Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen
Literatur: Hunsmann, Verstöße gegen das Steuerberatungsgesetz und ihre Ahndung, StBW 2014 S. 74.
I. Allgemeines
1Die Bußgeldtatbestände der §§ 160 - 164 wurden durch das 3. StBÄndG 1975 eingefügt. Als Folge der Aufhebung des in § 8 a. F. geregelten Werbeverbots durch das 7. StBÄndG 2000 wurde der in § 160 Abs. 1 Nr. 2 a. F. enthaltene Bußgeldtatbestand der unzulässigen Werbung gestrichen. Gegen eine Überschreitung der nun in § 8 geregelten Werbebefugnisse kann daher nur mit wettbewerbsrechtlichen Maßnahmen vorgegangen werden. Während die §§ 160 - 163 spezielle Bußgeldtatbestände enthalten, regelt § 164 die allg. Verfahrensvorschriften im Bußgeldverfahren, die z. T. der AO, z. T. dem OWiG entnommen werden. Sachlich zuständig ist das Finanzamt als Verwaltungsbehörde i. S. von § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG (§ 164 Satz 1). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 410 Abs. 1 Nr. 1, § 388 AO (§ 164 Satz 2, vgl. auch § 37 OWiG).
2Die Bußgeldtatbestände dienen der Ahndung zurückliegenden Verhaltens. Sie stehen damit im Gegensatz zu den Zwangsmitteln, die in die Zukunft wirken sollen. Gleichwohl ist eine Kumulation beider Maßnahmen zulässig (vgl. § 159 Rz. 5).
3Die Vorschrift kommt uneingeschränkt bei jeder Form unerlaubter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steu...