Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 113 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
Literatur: Waechter, Zur Geltung des Legalitätsprinzips bei der Verfolgung beruflicher Pflichtverletzungen, WPK-Mitt. 1993 S. 149.
I. Allgemeines
1§ 113 regelt abweichend von der gerichtsverfassungsmäßigen Zuständigkeit der StA im Strafverfahren nach § 143 GVG, dass diese Aufgaben im berufsgerichtlichen Verfahren zentral von der StA bei dem Oberlandesgericht, also der GStA, wahrgenommen werden, bei dem der Senat für Steuerberater- u. Steuerbevollmächtigtensachen (§ 96) besteht.
2Diese Bestimmung entspricht der allg. Zuständigkeitsregelung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens, in dem auch die GStA beim Oberlandesgericht Ermittlungs- u. Anklagebehörde ist. Die Rolle de GStA im berufsgerichtlichen Verfahren nach der WPO war nur bis zu dessen Neuordnung durch das WPAReG 2016 vergleichbar (vgl. Kelpin in Hense/Ulrich, WPO, § 84 Rz. 1 ff. m. w. N.).
3Es besteht demgemäß für die erste u. zweite Instanz in berufsgerichtlichen Verfahren dieselbe Zuständigkeit der StA (§ 128). Im Revisionsverfahren vor dem BGH wird diese Aufgabe von der Bundesanwaltschaft wahrgenommen.
II. Aufgaben der Staatsanwaltschaft im berufsgerichtlichen Verfahren
4Die StA beim Oberlandesgericht, also die Generalstaatsanwaltschaft, wird entwede...