Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 107 Verteidigung
Literatur: Elbs/Birke, Die Berufsgerichtsbarkeit der Steuerberater – ein Überblick aus Verteidigersicht unter besonderer Berücksichtigung des Ausschließungsverfahrens, Stbg 2003 S. 373; Busch, Zur Geltung des § 140 I Nr. 4 StPO in Fällen der Überhaft und der sog. Verfahrenskumulation, NStZ 2011 S. 663.
I. Wahlverteidiger
1§ 107 Abs. 1 knüpft an § 138 Abs. 1 StPO an. Danach können „bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an deutschen Hochschulen" als Wahlverteidiger vor dem LG u. vor dem OLG in berufsgerichtlichen Verfahren auftreten.
2Darüber hinaus bestimmt § 107 Abs. 1, dass auch StB u. StBv als Wahlverteidiger bestellt werden können. Dies gilt auch für das Rügeverfahren (vgl. § 82 Rz. 19).
3Angehörige dieser Berufsgruppe aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft können nur dann selbständig als Verteidiger in der Hauptverhandlung oder mündlichen Verhandlung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nach dem StBerG auftreten, wenn sie in ihrer beruflichen Funktion in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind. Uneingeschränkt gilt dies für sog. „niedergelassene europäische Rechtsanwälte" nach §§ 2 ff. EuRAG. Aber auch ein „dienstleistender europäischer Rechtsanwa...