Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 97 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof
Literatur: Meng, Die Berufsgerichtsbarkeit der Steuerberater, StB 1986 S. 303.
I. Zuständigkeit der Revisionsinstanz
1Über Revisionen gegen Urteile des OLG in berufsgerichtlichen Verfahren des StBerG nach §§ 129, 130 u. über sofortige Beschwerden gegen Beschlüsse des OLG in Fällen eines vorläufigen Berufs- u. Vertretungsverbots nach §§ 141 Abs. 3, 134 entscheidet der Senat für Steuerberater- u. Steuerbevollmächtigtensachen beim BGH. Es handelt sich dabei wie in der zweiten Instanz um einen Strafsenat.
II. Besetzung des Spruchkörpers in der Revisionsinstanz
2Außerhalb der Hauptverhandlung war der Senat nach früherem Recht mit drei Bundesrichtern, also Berufsrichtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt.
3Nach dem 6. StBÄndG 1994 schreibt § 97 Abs. 2 für alle Entscheidungen des BGH zwingend eine Beteiligung von zwei ehrenamtlichen Beisitzern neben den Berufsrichtern, dem Vorsitzenden sowie zwei Mitgliedern des BGH vor, u. zwar in Angleichung an § 106 Abs. 2 BRAO u. § 74 Abs. 2 WPO.
4In der Hauptverhandlung nach §§ 130 Abs. 3, 122 u. in der mündlichen Verhandlung über ein vorläufiges Berufs- u. Vertretungsverbot nach §§ 141 Abs. 3, 135 Abs. 2 wirkten schon nach altem Recht neben den drei Bundesrichtern als Berufsrichter zwe...