Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 87 Beiträge zur Bundessteuerberaterkammer
I. Allgemeines
1Um die Aufgaben gem. § 86 erfüllen zu können, benötigt die BStBK entspr. finanzielle Mittel. Demgemäß hat die BStBK das Recht u. die Pflicht, Beiträge von den StBK zur Finanzierung einer legitimen gesetzlichen Aufgabe der BStBK zu erheben. Dies folgt bereits aus der Stellung der BStBK als KöR u. ist Ausfluss des Prinzips der berufsständischen Selbstverwaltung. Satz 1 stellt insoweit nur eine gesetzliche Klarstellung dar. Die Beiträge dienen der Deckung des persönlichen u. sachlichen Finanzbedarfes der BStBK (vgl. AnwZ (P) 1/60, BGHZ 33 S. 181). Auch hier besteht die Vorgabe, dass vom Kostendeckungsprinzip auszugehen ist (vgl. für die StBK § 79 Rz. 14).
2Neben dem Recht zur Beitragserhebung steht der BStBK auch das Recht zu, zur Finanzierung einzelner Maßnahmen (wie z. B. im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit), soweit diese von dem legitimen Aufgabenbereich der BStBK gedeckt sind, eine Umlage zu erheben (vgl. zur StBK auch § 79 Rz. 10; a. A. bzgl. der WPK Schwoy in Hense/Ulrich, WPO, § 61 Rz. 2 mit der Begründung, dass das Gesetz die Erhebung von Umlagen nicht vorsehe). Zwar fehlt es diesbezüglich im StBerG – im Gegensatz zu § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO, der auch die Erhebung von Umlagen durch ...