Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 80a Zwangsgeld bei Verletzung von Mitwirkungspflichten
I. Zweck, Systematik
1Die Regelung, eingefügt durch das 8. StBÄndG 2008, dient dazu, den StBK in Anpassung an die Regelungen der BRAO u. WPO ein effektives Instrument in die Hand zu geben, um den Berufsangehörigen zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten gem. § 80 anzuhalten. Nach Auffassung des Gesetzgebers habe sich die bestehende Zwangsgeldregelung bei den RA bewährt u. zur Folge, dass es dort kaum Verstöße gegen Mitwirkungspflichten gäbe; den StBK sollten daher die gleichen Befugnisse eingeräumt werden, von denen sie Gebrauch machen können, aber nicht müssen (BT-Drucks. 16/7077 S. 36). Es scheint zweifelhaft, ob die empirische These, wonach die Mitteilungspflichten im Anwaltsbereich bisher gewissenhafter als bei StB erfüllt wurden, tatsächlich zutrifft. Jedenfalls stellt die Einfügung des neuen § 80a einen sinnvollen Beitrag zur Harmonisierung der Berufsrechte dar.
2§ 80a entspricht im Wesentlichen §§ 57 BRAO, 62a WPO, wegen der graduell unterschiedlichen Zuständigkeiten für die Zwangsgeldandrohung vgl. Rz. 15.
3Die Zwangsgeldfestsetzung ist ein reines Beugemittel zur Durchsetzung von Berufspflichten. Sie hat keinen Strafcharakter. Als Konsequenz können das Zwangsgeldverfahren u. ein Berufsaufsichtsver...