Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 72 Steuerberatungsgesellschaften
I. Allgemeines
1Steuerberatungsgesellschaften leisten neben StB u. StBv geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften des StBerG (§ 32 Abs. 1). Sie müssen von StB verantwortlich geführt werden (§ 32 Abs. 3 Satz 2, § 25 BOStB); sie stehen StB als Instrument zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen zur Verfügung (§ 24 Abs. 1 BOStB) u. sind folglich auf das Berufsrecht der StB abgestimmt (§ 72, §§ 24, 25, 30 BOStB). Auf diese Weise können StBG den hohen Anforderungen, die das Rat suchende Publikum an StB u. StBv stellt, gleichermaßen gerecht werden.
2Da die §§ 34, 56 Abs. 2, §§ 57, 57a, 62 - 64 u. 66 - 71 ausdrücklich StB u. StBv betreffen, können sie für StBG nur sinngemäß gelten (§ 72 Abs. 1), zumal StBG, anders als StB u. StBv, keine natürlichen Personen sind, die genannten Vorschriften also nur anwendbar sind, soweit sie sich auf juristische Personen u. sonstige Gesellschaften übertragen lassen (vgl. § 30 Abs. 2 BOStB). Das ist im Großen u. Ganzen der Fall, sieht man von Details ab (vgl. z. B. § 57 Abs. 2 a, Abs. 3 Nr. 4, 5). Vorschriften, die in § 72 Abs. 1 nicht genannt werden (§§ 58 - 61), entziehen sich einer sinngem. Geltung für StBG.
3Auch für Vorstandsmitglieder, Gf. u. phG einer StBG, die nicht StB oder StBv sin...