Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 71 Bestellung eines Praxistreuhänders
Literaturnachweise finden sich bei den Vorbemerkungen zu §§ 69 - 71.
I. Allgemeines
1Die Treuhandschaft über eine verwaiste Praxis gibt es nur im StBerG; weder BRAO noch WPO kennen eine entspr. Regelung. Im früheren Standesrecht der StB (§ 41 Berufsgrundsätze der StB – Richtlinien der Bundessteuerberaterkammer a. F., v. 17./) war zwar „im Falle einer unabwendbaren Verhinderung, dauernder Berufsunfähigkeit oder des Ablebens eines StB" ganz allg. eine Praxisverwaltung vorgesehen; es fehlte jedoch jede zeitliche Begrenzung u. jeder Bezug auf einen potenziellen Nachfolger. Die StBv hatten dagegen folgende einschlägige Regelung getroffen: „Soll die Praxis eines ausgeschiedenen Steuerbevollmächtigten auf eine bestimmte Person übertragen werden, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Steuerbevollmächtigten noch nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt ist, so kann die Praxisverwaltung auf eine angemessene Zeit ausgedehnt werden" (Nr. 38 Abs. 2 Richtlinien für das berufsgerechte Verhalten der Steuerbevollmächtigten – Standesrichtlinien, Beschluss der Mitgliederversammlung der Bundeskammer der Steuerbevollmächtigten v. ). Diese Regelung war Vorlage für den § 71 (eingefügt durch ...