Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 70 Bestellung eines Praxisabwicklers
Literaturnachweise finden sich bei den Vorbemerkungen zu §§ 69 - 71
I. Allgemeines
1§ 70 ist durch das 8. StBÄndG insgesamt neu geordnet u. § 55 BRAO angepasst worden. Materiellrechtlich neu ist die in Abs. 3 Hs. 2 statuierte Befugnis innerhalb der ersten sechs Monate auch neue Aufträge anzunehmen u. die in Abs. 6 geregelte Berechtigung Gebührenansprüche im eigenen Namen geltend machen zu können.
2Mit dem Tod eines StB erlischt seine Bestellung (§ 45 Abs. 1 Nr. 1). Die Erben werden meist nicht die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3 StBerG haben, so dass sie – auch nicht mit Hilfe qualifizierter Mitarbeiter – die Tätigkeit des verstorbenen Berufsangehörigen nicht fortsetzen können. Auch mit dem Verzicht, der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung als StB endet zugleich die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, § 46 Abs. 1). In diesen Fällen wäre die weitergehende Erledigung der schon vorher von den Mandanten erteilten u. vom früheren Berufsträger übernommenen, aber noch nicht oder nur teilweise durchgeführten Aufträge ebenfalls als Verstoß gegen das Verbot der unbefugten Steuerrechtshilfe anzusehen.
3In zivilrechtlicher Hinsicht wird im Zweifel d...