Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 59 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
Literatur: Böttcher, Einheitsberuf Steuerberater verwirklicht (Anm.: Der Aufsatz enthält weitere Hinweise zum zweiten StBÄndG), DStR 1972 S. 429; Baltes, Die Bedeutung der kommunalrechtlichen Vertretungsverbote für Rechtsanwälte, NJW 1975 S, 911; Feuerich, Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst, MDR 1993 S. 1141.
I. Allgemeines
1Die Vorschrift ist eine der Ausnahmeregelungen zu § 57 Abs. 4 Nr. 2, dem generellen Verbot einer Arbeitnehmertätigkeit eines StB. Sie wurde erst 1972 in das Gesetz eingefügt. Steuerberater sollen ohne berufliche Nachteile politische Ämter ausüben können (vgl. Böttcher, DStR 1972 S. 429).
2Das Vorbild der Regelung in § 47 BRAO reicht weiter. RA dürfen auch Richter oder Beamte werden, solange sie nicht auf Lebenszeit ernannt werden; darüber hinaus dürfen sie auch vorübergehend im öffentlichen Dienst angestellt oder in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen sein. Gleichwohl sind die Regelungen in § 59 abschließend u. erfassen nur die ausdrücklich genannten Fälle (, BStBl 1977 II S. 445, zur Parallelregelung des § 44a WPO Uhlmann in Hense/Ulrich, WPO, § 44a Rz. 1, 6). Gerade die weitergehende Regelung bei den RA wirft natürlich die Frage nach der verfassungs...