Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
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§ 37a Prüfung in Sonderfällen
Literatur: Mann/Fontana, Die Vorbehaltsaufgaben der steuerberatenden Berufe auf dem Prüfstand des Unionsrechts, DStR Beihefter 2016 zu Nr. 45 S. 73; Ruppert, Gesetz zur Umsetzung der novellierten Berufsrechtsanerkennungsrichtlinie – Was ändert sich im Berufsrecht der Steuerberater?, DStR 2016 S. 1133; Willerscheid, Gesetz zur Umsetzung der novellierten Berufsqualifikationsrichtlinie – Änderungen des Steuerberatungsgesetzes und der Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz, NWB 2016 S. 2675.
I. Verkürzte Prüfung
1Nach § 37a Abs. 1 Satz 1 können WP u. vBP sowie Bewerber, die diese Prüfungen zwar bestanden haben, ohne aber als Wirtschaftsprüfer oder als vereidigte Buchprüfer bestellt zu sein, die Steuerberaterprüfung in verkürzter Form ablegen; da die Grundzüge des Bürgerlichen Rechts und des Insolvenz- und Europarechts, das Handels- und Gesellschaftsrecht, die Betriebs- und Volkswirtschaft sowie das Rechnungswesen auch Gegenstand der von diesen Bewerbern schon abgelegten Prüfungen als WP oder vBP sind, brauchen sie sich insoweit der Steuerberaterprüfung (§ 37 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 - 7) nicht zu unterziehen (§ 37 Abs. 1 Satz 2). Die schriftliche Prüfung ist in diesen Fällen auf zwei Aufsichtsarbeiten beschränkt, die aus den ...